Junge Symphoniker Hamburg e.V.

Der Trägerverein des Orchesters „Junge Symphoniker Hamburg e.V.“ ist im Vereinsregister Hamburg eingetragen. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Konzerttätigkeit des Orchesters verwirklicht. Der Trägerverein ist vom zuständigen Finanzamt Hamburg-Nord als gemeinnützig anerkannt.

Der Vorstand

Jan Wulf
Jan Wulf, Vorsitz
Anika Bresser
Anika Bresser, 2. Vorsitzende
Arne Schmidt
Arne Schmidt, Finanzen

Kontakt

E-Mail: kontakt[at]junge-symphoniker.de

Junge Symphoniker Hamburg e.V.
Jan Wulf (Vorsitzender des Vereinsvorstandes)
Anderheitsallee 77, 6222175 Hamburg
Tel.: ++49 (0)171 / 42 911 62

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Symphoniker Hamburg e.V.“
(2) Sitz des Vereines ist Hamburg. Der Verein ist unter dem Aktenzeichen VR 17630 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einstudierung und Darbietung persönlicher geistiger Schöpfungen der Musik. Hierfür unterhält der Verein ein Sinfonieorchester mit dem Namen „Junge Symphoniker Hamburg“. Insbesondere durch öffentliche Konzerte des Orchesters fördert der Verein die Allgemeinheit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(4) Der Verein kann zu Verwaltungszwecken und künstlerischen Belangen Ausgaben tätigen, insbesondere Personen vertraglich an Aufgaben binden und diese in geschäftsüblicher Weise honorieren. Zudem kann er Auslagen und Aufwendungen in angemessenem Rahmen erstatten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Vorschlag mindestens eines Mitgliedes, schriftlichen Antrag der neu aufzunehmenden Person gegenüber dem Vorstand und Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder die Liquidation der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und jeder Zeit möglich.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Pflicht jedes Mitgliedes ist es, sich im Sinne des Vereinszweckes in musikalischer, organisatorischer, finanzieller oder anderer angemessener Weise für die Vereinsziele zu engagieren. Mitglieder des Vereines haben nicht automatisch Anspruch auf ein Mitwirken im Orchester „Junge Symphoniker Hamburg“.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter, wobei einer der Stellvertreter gleichzeitig als Kassenwart fungiert. Der Verein wird nach außen vertreten durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch jeweils bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheiden ein oder zwei Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus, muss der verbleibende Vorstand für jedes ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen; die Mitgliederversammlung ist innerhalb der nächsten 3 Monate nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über alle Vorstandsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
(4) Der Vorstand kann Mitgliedern für bestimmte Angelegenheiten Vollmachten erteilen, bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren sowie Ausschüsse bilden.
(5) Der Vorstand handelt selbstständig in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung,
(c) Wahl der Kassenprüfer,
(d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
(e) Beschluss über den Mitgliedsbeitrag,
(f) Beschluss über Satzungsänderungen,
(g) Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
(h) Beschluss über die Auflösung des Vereines
(2) Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal alle 12 Monate einberufen werden, sie muss spätestens alle 15 Monate und mindestens einmal pro Kalenderjahr stattgefunden haben. Gibt es einen festen Abgabetermin für die Steuererklärung, sollte die Versammlung spätestens 2 Wochen vor diesem Termin stattgefunden haben.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es genügt die Textform (§ 126b BGB). Die Mitgliederversammlung wird gleichzeitig auf der Homepage www.junge-symphoniker.de bekanntgegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Satzungsänderung, zum Ausschluss eines Mitgliedes und zur Auflösung des Vereines bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sollen den Mitgliedern innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.

§ 8 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung unter den in § 7 dieser Satzung bestimmten Voraussetzungen beschlossen werden. Die schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist möglich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesmusikrat Hamburg e.V. zwecks
Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Förderung der Laienorchester in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 9 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereines und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen